AGB - Print

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Print) der Haufe Service Center GmbH (nachfolgend „Verlag“).

1. Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten (im Folgenden Auftraggeber) in einer Druckzeitschrift und/oder elektronischem Medium zum Zweck der Verbreitung. Der Verlag ist berechtigt, die Anzeige hinsichtlich Inhalt, Text und evtl. Abbildungen in einer Datenbank zu speichern und potenziellen Kunden mittels elektronischer Medien zugänglich zu machen. Soweit es sich hierbei um urheberrechtlich geschützte schöpferische Leistungen handeln sollte, gelten die Nutzungsrechte daran als dem Verlag räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Vertrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeigen abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannten Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Der Auftraggeber hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass. Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn zu Beginn der Frist ein Auftrag abgeschlossen wurde, der auf Grund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigte. Der Anspruch auf Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.

5. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zurück zu vergüten.

6. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Textmillimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigenmillimeter umgerechnet.

7. Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, übernimmt der Verlag nur dann Gewähr, wenn die Gültigkeit des Auftrags ausdrücklich davon abhängig gemacht wurde. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

8. Für die Unterbringung einer Anzeige im Textteil ist der Textteil-Preis zu zahlen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag deutlich kenntlich gemacht.

9. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagen-/ Beihefteraufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Das gleiche gilt, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstoßen. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben worden sind. Beilagen-/Beihefteraufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage/Beihefter und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

10. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige.

11. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verlegers und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Reklamationen müssen innerhalb 8 Tagen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Eine Haftung ist jedenfalls auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt und durch das für die Anzeige oder Beilage zu entrichtende Entgelt beschränkt, sofern weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen, Termin- und Aufgabenänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler keine Haftung. Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen sind Ansprüche ausgeschlossen, wenn der Werbetreibende die Möglichkeit hatte, vor Drucklegung der nachfolgenden Anzeige auf die Fehler hinzuweisen. Der Vergütungsanspruch des Verlages bleibt unberührt. Der Verlag haftet nicht für Schadensersatz bzw. Regressansprüche, die sich aus Inhalt oder Form einer Anzeige möglicherweise insbesondere aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ergeben. Für Inhalt oder Form einer Anzeige ist vielmehr der Auftraggeber selbst und alleine verantwortlich.

12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgerecht zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

13. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe in der Preisberechnung zugrunde gelegt.

14. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung mit Beleg spätestens am 5. Tag des auf die Veröffentlichung der Anzeige folgenden Monats erteilt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine kürzere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

15. Ändern sich die Anzeigenpreise, so treten die neuen Bedingungen sofort in Kraft, es sei denn, der Auftraggeber und der Verlag haben etwas anderes vereinbart.

16. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.

17. Bei Insolvenz wird der Gesamtbetrag für noch abzunehmende Anzeigen auch im Falle des § 103 Abs. 1 InsO sofort fällig. Jedenfalls fällt auch jeglicher bewilligte Nachlass bei Insolvenz oder im Falle einer Klage weg.

18. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenausschnitt. Wenn Art und Umfang des Anzeigenauftrages es rechtfertigen, werden bis zu zwei Kopfbelege oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages.

19. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.

20. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 v.H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verleger dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

21. Eine kostenfreie Stornierung für Werbeformen in Print und in den digitalen Ausgaben (App und Webviewer) ist nur bis zum Buchungsschluss-Termin möglich. Dies gilt auch für Sonderwerbeformen (Beilagen, Beihefter, Banderolen, Tip-On…). Bei Stornierung eines Auftrages nach dem offiziellen Buchungsschluss-Termins wird der vereinbarte Preis für den Auftrag in voller Höhe fällig. 

22. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber zur Einhaltung des aktuellen Verhaltenskodex für Geschäftspartner der Haufe Gruppe, welcher unter resources.haufegroup.com/HaufeGroup-VerhaltenskodexGeschaeftspartner-extern.pdf eingesehen werden dann. Er erkennt die dort genannten Regelungen an und stimmt ihnen mit seiner Zustimmung zu diesen AGB zu. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Einhaltung des Haufe Verhaltenskodex beim Partner zu überprüfen.

23. Erfüllungsort ist Würzburg. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Würzburg.




Die rechtsgeschäftliche Durchführung (Auslieferung, Abrechnung etc.) erfolgt durch die Haufe Service Center GmbH im eigenen Namen für Rechnung Dritter (Kommission). An einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle wird nicht teilgenommen.

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